Entlastungsbetrag von 125 €: Was er ist, wer ihn bekommt & wie du ihn optimal nutzt
Hinweis: Regelungen und Details zum Entlastungsbetrag können sich ändern. Prüfe im Zweifel immer die aktuellen Informationen bei deiner Pflegekasse oder auf offiziellen Seiten (z. B. Bundesgesundheitsministerium).
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI. Er soll pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag entlasten – vor allem durch Unterstützung im Haushalt, Betreuung und Entlastungsangebote.
- Er wird zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen) gewährt.
- Er dient dazu, Selbstständigkeit und Teilhabe im Alltag zu unterstützen.
- Er wird nicht „bar“ ausgezahlt, sondern über anerkannte Angebote abgerechnet.
Man kann sich den Entlastungsbetrag wie ein monatliches Budget vorstellen, das für bestimmte Entlastungsleistungen reserviert ist.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben in der Regel:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5,
- die zu Hause oder in bestimmten Wohnformen (z. B. Pflege-WG) leben.
Anders als beim Pflegegeld gilt: Schon ab Pflegegrad 1 besteht in der Regel ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das macht ihn besonders wichtig für Menschen, die zwar noch relativ selbstständig sind, aber im Alltag schon Unterstützung brauchen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 125 € pro Monat für alle Pflegegrade (1–5). Er ist nicht einkommensabhängig und wird unabhängig vom Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen gewährt.
- Das Budget gilt pro pflegebedürftiger Person, nicht pro Haushalt.
- Nicht genutzte Beträge können häufig in die Folgemonate übertragen werden (siehe Abschnitt „Ansparung“).
Wichtig: Die 125 € sind ein Maximalbetrag pro Monat. Wird weniger genutzt, bleibt der Rest zunächst auf dem Leistungsanspruch „stehen“, bis Fristen ablaufen.
Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf in der Regel nur für bestimmte, von der Pflegekasse anerkannte Leistungen genutzt werden. Typische Einsatzbereiche:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. anerkannte Alltagsbegleiter, Betreuungsangebote)
- Entlastung pflegender Angehöriger durch stundenweise Betreuung zu Hause
- Haushaltsnahe Dienstleistungen über anerkannte Anbieter:
- Putzen, Einkaufen, Wäsche, einfache Hauswirtschaft
- Begleitung zu Arztbesuchen oder Therapien
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (z. B. zur Reduzierung des Eigenanteils)
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (teilweise als Aufstockung/Entlastung)
Welche Angebote genau anerkannt sind, hängt vom Bundesland und von der jeweiligen Pflegekasse ab. Entscheidend ist meist, dass der Anbieter zugelassen bzw. anerkannt ist.
Welche Anbieter dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Häufig zugelassene Anbieter sind zum Beispiel:
- ambulante Pflegedienste,
- anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste,
- anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (je nach Landesregelung),
- Tagespflege-Einrichtungen,
- teilweise Nachbarschafts- und Ehrenamtsangebote, wenn sie entsprechend anerkannt sind.
Wichtig: Privat organisierte Hilfen (z. B. die Nachbarin „auf Minijob-Basis ohne Anerkennung“) können in der Regel nicht direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Es lohnt sich, bei der Pflegekasse nach einer Liste der anerkannten Anbieter zu fragen.
Wie läuft die Abrechnung in der Praxis?
Es gibt im Wesentlichen zwei Wege:
1. Direktabrechnung durch den Anbieter
- Der Pflegedienst bzw. das anerkannte Angebot rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
- Du musst meist nur eine Leistungsvereinbarung oder einen Einsatzplan unterschreiben.
- Vorteil: Weniger Papierkram, du musst nicht in Vorleistung gehen.
2. Kostenerstattung
- Du bezahlst die Rechnung zunächst selbst.
- Anschließend reichst du Rechnungen/Belege bei der Pflegekasse ein.
- Die Pflegekasse erstattet die Kosten, solange der Entlastungsbetrag zur Verfügung steht.
Welche Variante genutzt wird, hängt oft vom Anbieter ab. Viele professionelle Dienste arbeiten mit Direktabrechnung, kleinere Anbieter eher mit Kostenerstattung.
Was passiert, wenn ich den Betrag nicht nutze?
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort, wenn du ihn einen Monat lang nicht nutzt. In der Regel können nicht ausgeschöpfte Beträge in die Folgemonate übertragen werden – teils bis in das Folgejahr hinein.
- Unverbrauchte Mittel können sich über mehrere Monate „ansammeln“.
- Nach bestimmten Stichtagen (z. B. Mitte des Folgejahres) können ältere Ansprüche jedoch verfallen.
Da die genauen Fristen sich ändern können, ist es sinnvoll, bei der Pflegekasse nachzufragen: „Bis wann kann ich nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr abrechnen?“
Praxisbeispiele für den Einsatz des Entlastungsbetrags
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Beispiel 1 – Entlastung im Haushalt
Eine anerkannte Haushaltshilfe kommt 1–2x pro Woche für Einkaufen, Putzen und Wäsche. Die Kosten werden über den Entlastungsbetrag abgerechnet. -
Beispiel 2 – Betreuung bei Demenz
Ein Betreuungsdienst begleitet eine demenziell erkrankte Person spazieren, spielt, liest vor und entlastet so die Angehörigen. -
Beispiel 3 – Tagespflege
Die pflegebedürftige Person besucht 1–2x pro Woche eine Tagespflege. Der Entlastungsbetrag hilft, den Eigenanteil für Betreuung und Fahrdienst zu senken. -
Beispiel 4 – Entlastung arbeitender Angehöriger
Angehörige sind berufstätig und nutzen an einem Nachmittag pro Woche einen Betreuungsdienst, damit die pflegebedürftige Person nicht allein ist.
Typische Fehler beim Entlastungsbetrag
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Der Entlastungsbetrag wird gar nicht genutzt
Viele Familien wissen zwar von Pflegegeld, aber nicht vom Entlastungsbetrag – und verschenken so Entlastungsmöglichkeiten. -
Falsche Annahme: „Das Geld wird ausgezahlt“
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird in der Regel nicht bar überwiesen. -
Nicht anerkannte Anbieter
Es werden Dienste genutzt, die nicht als „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt sind – dann kann die Pflegekasse die Erstattung ablehnen. -
Fristen für alte Beträge werden verpasst
Angesparte Beträge können verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig genutzt oder abgerechnet werden. -
Keine Kombination mit anderen Leistungen
Viele wissen nicht, dass Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegesachleistungen miteinander kombinierbar sind, um Angehörige zu entlasten.
Checkliste: Nutze ich den Entlastungsbetrag optimal?
- [ ] Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- [ ] Wir wissen, dass monatlich 125 € Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen.
- [ ] Wir kennen anerkannte Anbieter in unserer Region (Liste von der Pflegekasse).
- [ ] Wir haben entschieden, wofür wir den Entlastungsbetrag nutzen möchten (Haushalt, Betreuung, Tagespflege etc.).
- [ ] Wir wissen, ob unser Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet oder Kostenerstattung nutzt.
- [ ] Wir haben geklärt, bis wann nicht genutzte Beträge aus Vorjahren abgerechnet werden können.
Wie geht es weiter?
In weiteren Beiträgen erklären wir Schritt für Schritt andere wichtige Leistungen der Pflegekasse, zum Beispiel:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Welche Produkte zahlt die Kasse (z. B. Pflegebox) – und wie beantrage ich sie?
- Tages- und Nachtpflege: Wann lohnt sich ein teilstationäres Angebot?
- Kombination von Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für maximale Entlastung.



