Welche Leistungen gibt es überhaupt? Überblick über Pflegegeld, Sachleistungen & Zuschüsse
Wichtig: Beträge und Regelungen können sich ändern. Prüfe konkrete Zahlen immer direkt bei deiner Pflegekasse oder auf offiziellen Informationsseiten. Dieser Beitrag gibt dir eine strukturierte Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.
1. Grundlagen: Was leistet die Pflegeversicherung?
Die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) unterstützt Menschen, die im Alltag dauerhaft Hilfe benötigen, und deren Angehörige. Die Leistungen lassen sich grob in drei Bereiche einteilen:
- Geldleistungen – z. B. Pflegegeld, damit Angehörige selbst organisierte Pflege finanzieren können.
- Sachleistungen – z. B. Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
- Zuschüsse & zusätzliche Budgets – z. B. für Pflegehilfsmittel, Entlastungsangebote oder Umbauten der Wohnung.
Voraussetzung für die meisten Leistungen ist ein anerkannter Pflegegrad (1–5). Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher das mögliche Leistungspaket.
2. Geldleistungen: Pflegegeld & Co.
2.1 Pflegegeld
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung. Sie wird gezahlt, wenn die Pflege überwiegend zu Hause durch Angehörige, Freunde oder andere privat organisierte Personen erfolgt.
- Anspruch besteht in der Regel bei Pflegegrad 2–5 (Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld).
- Das Geld wird monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.
- Es ist zweckgebunden für die Pflege, kann aber flexibel eingesetzt werden (z. B. Anerkennung für Angehörige, Haushaltshilfen, Fahrten, Betreuungsangebote).
2.2 Pflegeunterstützungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld ist eine Art Lohnersatzleistung, wenn Angehörige kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt).
- Kann für bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
- Hilft, den Verdienstausfall in dieser Zeit abzufedern.
2.3 Weitere finanzielle Hilfen
Je nach Situation kommen u. a. infrage:
- Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige (unter bestimmten Voraussetzungen).
- Leistungen der Krankenversicherung (z. B. bei bestimmten therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen).
3. Pflegesachleistungen & ambulante Dienste
3.1 Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind fachliche Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Beispiele:
- Körperbezogene Pflege (z. B. Waschen, Anziehen, Toilettengänge)
- Hilfe bei Ernährung und Mobilität
- Unterstützung im Haushalt (in begrenztem Umfang, z. B. Einkaufen, Reinigung)
Dafür steht je nach Pflegegrad ein monatliches Budget zur Verfügung. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Eigenanteile fallen nur an, wenn das Budget überschritten oder zusätzliche Leistungen vereinbart werden.
3.2 Tages- und Nachtpflege (teilstationär)
Bei der Tages- oder Nachtpflege verbringt die pflegebedürftige Person einen Teil des Tages oder der Nacht in einer entsprechenden Einrichtung, die restliche Zeit lebt sie zu Hause.
- Dafür gibt es ein zusätzliches Budget, das getrennt von Pflegegeld und klassischen Sachleistungen betrachtet wird.
- Besonders hilfreich, wenn Angehörige berufstätig sind oder regelmäßige Entlastung brauchen.
3.3 Vollstationäre Pflege
Bei der vollstationären Pflege lebt die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Pflegeheim.
- Die Pflegekasse übernimmt einen pflegegradabhängigen Anteil der Pflege- und Betreuungskosten.
- Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen anderweitig finanziert werden (Eigenanteil, ggf. Sozialhilfe).
4. Kombination: Pflegegeld + Sachleistungen
Viele Familien kombinieren Pflege durch Angehörige mit Unterstützung eines Pflegedienstes. Hier greift die sogenannte Kombinationsleistung:
- Ein Teil des Budgets für Sachleistungen wird durch den Pflegedienst ausgeschöpft.
- Das Pflegegeld wird im gleichen Prozentsatz gekürzt, den der Pflegedienst vom Sachleistungsbudget genutzt hat.
Beispiel: Werden 40 % des Sachleistungsbudgets genutzt, werden noch 60 % des regulären Pflegegeldes ausgezahlt.
Die Kombinationsleistung ist sinnvoll, wenn:
- Angehörige einen Großteil der Pflege übernehmen,
- aber bestimmte Bereiche (z. B. morgens/abends, medizinisch-pflegerische Tätigkeiten) lieber ein Pflegedienst übernimmt.
5. Wichtige Zuschüsse & zusätzliche Budgets
Neben Pflegegeld und Sachleistungen gibt es mehrere zusätzliche Töpfe, die häufig übersehen werden.
5.1 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für bestimmte Verbrauchsprodukte, die die häusliche Pflege hygienisch sicherer machen, stellt die Pflegekasse ein monatliches Budget zur Verfügung (z. B. bis zu rund 42 € pro Monat – bitte aktuellen Betrag bei der Pflegekasse prüfen).
Dazu gehören u. a.:
- Einmalhandschuhe
- Einmalschürzen/Schutzschürzen
- Mundschutz / FFP2-Masken
- Hand- und Flächendesinfektionsmittel
- Einmal-Bettschutzeinlagen
Anspruch besteht in der Regel bei Pflegegrad 1–5, wenn die Pflege zu Hause stattfindet.
5.2 Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzliches monatliches Budget für anerkannte Angebote im Alltag, z. B.:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung)
- Teile von Pflegesachleistungen (z. B. hauswirtschaftliche Hilfe durch den Pflegedienst)
- Anschlusspunkte zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Länder
Er steht in der Regel bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
5.3 Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel sind z. B.:
- Pflegebetten
- Aufrichthilfen, Bettgalgen
- Antidekubitus-Matratzen (Druckentlastung)
- Hausnotrufsysteme
Diese Hilfsmittel werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt; manchmal fällt ein Eigenanteil an. Die Verordnung erfolgt meist über den Arzt in Kombination mit der Pflegekasse.
6. Entlastung für Angehörige: Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
6.1 Verhinderungspflege
Verhinderungspflege greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt – z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder eigenen Terminen.
- Die Pflegekasse übernimmt für einen begrenzten Zeitraum die Kosten für eine Ersatzpflegeperson (z. B. Pflegedienst oder andere Personen).
- Das Pflegegeld wird in dieser Zeit je nach Nutzung teilweise oder vollständig weitergezahlt.
6.2 Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete stationäre Versorgung – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
- Die Pflegekasse stellt dafür ein eigenes Jahresbudget zur Verfügung.
- Ein Teil der Mittel aus der Verhinderungspflege kann in bestimmten Konstellationen für Kurzzeitpflege umgewidmet werden (und umgekehrt).
Beide Leistungen sind darauf ausgelegt, Angehörige zu entlasten und Pflege in Ausnahmesituationen abzusichern.
7. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Für Umbaumaßnahmen, die die Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit erhöhen, kann die Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren, z. B. für:
- Umbau des Badezimmers (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
- Treppenlifte oder Rampen
- Türverbreiterungen für Rollstühle
- Anpassungen im Eingangsbereich
Diese Zuschüsse sind in der Regel einmalig pro Maßnahme und an bestimmte Voraussetzungen gebunden (u. a. Pflegegrad und pflegebedingte Notwendigkeit).
8. Pflegeberatung & Beratungsbesuche
8.1 Anspruch auf Pflegeberatung
Wer einen Pflegegrad hat oder einen Antrag stellen möchte, hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung, z. B. durch:
- Pflegestützpunkte
- Beratungsdienste der Pflegekassen
- anerkannte Beratungsstellen (z. B. Wohlfahrtsverbände)
Dort werden Leistungen erklärt, Anträge vorbereitet und individuelle Möglichkeiten aufgezeigt.
8.2 Verpflichtende Beratungsbesuche bei Pflegegeld
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen:
- Pflegegrad 2 & 3: mindestens 1× pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 & 5: mindestens 1× pro Quartal
Diese Einsätze dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und bieten die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Unterstützung zu organisieren. Werden sie dauerhaft nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.
9. Checkliste: Welche Leistungen passen zu uns?
Die folgende Checkliste hilft dir, einen ersten Überblick zu bekommen:
- [ ] Ist ein Pflegegrad 1–5 beantragt bzw. bereits vorhanden?
- [ ] Passt für uns eher Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination?
- [ ] Nutzen wir bereits den Entlastungsbetrag im Alltag?
- [ ] Werden Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) über die Pflegekasse finanziert?
- [ ] Haben wir geprüft, ob Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege für Entlastung sorgen kann?
- [ ] Wurden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Hilfsmittel) bereits beantragt bzw. geprüft?
- [ ] Nehmen wir Pflegeberatung in Anspruch, um alle Töpfe optimal zu nutzen?
10. Wie geht es weiter?
Die Pflegeversicherung besteht aus vielen Bausteinen. Kein Haushalt nutzt alle gleich – wichtig ist, die für eure Situation passenden Leistungen zu finden.
In weiteren Beiträgen erklären wir u. a.:
- Pflegegrad beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Formulierungsbeispielen.
- MDK-/MD-Begutachtung zu Hause: Ablauf, Vorbereitung & Checkliste.
- Pflegegeld im Detail: Anspruch, Höhe, Antrag & typische Fehler.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wie du Entlastung für Angehörige konkret organisierst.
Wenn du unsicher bist, welche Leistung für euch infrage kommt, lohnt sich immer ein Gespräch mit einer Pflegeberatung – gerne kannst du die wichtigsten Fragen vorher notieren und diesen Beitrag als Orientierung nutzen.



